Sexuelle Belästigung durch einen Betriebsrat –
Meldestelle bei Vertrauensanwalt wäre hier von großem Vorteil gewesen
Der folgende Sachverhalt wurde uns nicht in unserer Funktion als Vertrauensanwälte, sondern als Arbeitsrechtler angetragen. Wir hätten uns gewünscht, es wäre anders gewesen.
 Auf einer Firmenfeier belästigte ein Mitglied des Betriebsrats eine Mitarbeiterin. Diese wendete sich an die interne Meldestelle, die den Vorfall an die Geschäftsführung weiterleitete. Daraufhin wurde der Betriebsrat unverzüglich freigestellt. Im nächsten Schritt wurde der Betriebsrat zur fristlosen Kündigung des betreffenden Mitglieds angehört.
 Die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erfordert die Zustimmung des Betriebsratsgremiums. In diesem Fall wollte der Betriebsrat jedoch zunächst die betroffene Mitarbeiterin persönlich anhören, um den Sachverhalt zu klären. Die Mitarbeiterin lehnte es allerdings ab, sich offen zu äußern. Aufgrund dieser fehlenden Aussage verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung zur Kündigung, da er dem Verdacht nicht glaubte.
 Für den Arbeitgeber ist eine weitere Beschäftigung des Betriebsratsmitglieds jedoch unzumutbar. Schließlich einigten sich die Parteien auf eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 145.000 € – nach nur drei Jahren Betriebszugehörigkeit.
 
 Unser Fazit:
 hätten wir die Meldung als Vertrauensanwälte erhalten, wäre eine objektive Stellungnahme unsererseits möglich gewesen. Dieser Einschätzung hätte der Betriebsrat nicht widersprechen können, wodurch die Zustimmung zur Kündigung hätte erzwungen werden können.
Das Ergebnis: eine fristlose Kündigung – ohne Abfindung

