Rechtsradikalität am Arbeitsplatz – 
ein Hinweis schützt vor Imageschaden
In einem mittelständischen Unternehmen verbreitete eine Mitarbeiterin wiederholt rechtsradikale Parolen, erzählte rassistische Witze und besaß auffällige Gegenstände mit rechtsradikalen Symbolen. Zudem teilte sie in sozialen Medien entsprechende Inhalte.
 Mehrere Mitarbeitende meldeten dies bei der Meldestelle. Die Ombudsperson überprüfte die Vorwürfe und sprach mit den Betroffenen. Die Untersuchung ergab eindeutige Beweise für rechtsradikale Äußerungen. Die Mitarbeiterin wurde daraufhin angehört, zeigte keinerlei Einsicht und wurde fristlos gekündigt.
 
 Fazit: Auch wenn der Fall zunächst nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fiel, nahm die Ombudsperson den Hinweis ernst. Die rechtzeitige Intervention verhinderte einen erheblichen Imageschaden für das Unternehmen.

